§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1999][1. November 1994]
§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen § 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
[1] Ordnungswidrig handelt, wer [1] Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden. eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. November 1994–1. Januar 1999]
1§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen. [1] Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
  • 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.
[2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 2, 4 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.

Umfeld von § 147b GewO

§ 147a GewO. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

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