§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2022]
1§ 150. 2Auskunft auf Antrag der betroffenen Person.
3(1) [1] Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. [2] Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
(2) 4[1] Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. 5[2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 6[2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
7(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.
8(5) 9[1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. 10[2] Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. 11[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
4. 14. September 2013: Artt. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. September 2013.
5. 1. Januar 2022: Artt. 3 Nr. 2, 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
6. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
7. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. c, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
8. 31. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
9. 12. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 13, 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
10. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
11. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. d, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.