§ 150a GewO. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[29. Juli 2017] | [26. Juni 2017] |
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§ 150a. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber | § 150a. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber |
(1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für | (1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für |
1. die Verfolgung wegen einer | 1. die Verfolgung wegen einer |
a) in § 148 Nr. 1, | a) in § 148 Nr. 1, |
b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes | b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes |
bezeichneten Ordnungswidrigkeit, | bezeichneten Ordnungswidrigkeit, |
2. die Vorbereitung | 2. die Vorbereitung |
a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge, | a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge, |
b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen, | b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen, |
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, | c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, |
3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form, | 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form, |
4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[,] § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes […] und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, | 4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[,] § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes […] und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, |
erteilt. [2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. | erteilt. [2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. |
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner | (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner |
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, | 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, |
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, | 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, |
3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt, | 3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt, |
4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, | 4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, |
5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz, | 5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz, |
erteilt. | erteilt. |
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. | (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. |
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. | (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. |
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. | (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. |
(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. | (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen. |
[26. Juni 2017–29. Juli 2017]
1§ 150a. 2Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber.
(1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für
- 31. die Verfolgung wegen einer bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
-
2. die Vorbereitung
- 5a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge,
- 6b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,
- 7c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
- 83. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
- 94. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[,] § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes […] und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
- 111. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
- 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
- 123. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
- 134. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
- 145. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,
15(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
16(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. April 2004: Artt. 67 Nr. 4 Buchst. a, 124 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 17 Nr. 3, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 16. August 2014: Artt. 11 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
- 5. 1. Januar 1999: Artt. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998; Bekanntmachung vom 22. Februar 1999.
- 6. 5. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. November 2014.
- 7. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 29, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 8. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 9. 16. August 2014: Artt. 11 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
- 10. 18. April 2016: Artt. 2 Abs. 7, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.
- 11. 12. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 14, 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 12. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 13. 1. Juli 2005: Artt. 2 Abs. 2, 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 14. 26. Juni 2017: Artt. 16, 24 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 15. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 16. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 17. 1. April 2004: Artt. 35a, 61 Abs. 2 Teils. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 18. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.