§ 153 GewO. Tilgung von Eintragungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1984][1. Juni 1976]
§ 153. Tilgung von Eintragungen § 153. Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt, 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt,
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen. 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.
(2) [1] Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. [2] Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist. (2) [1] Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. [2] Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist. (3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
(4) [1] Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. [2] Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (4) [1] Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. [2] Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(5) [1] Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. [2] Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Deutsche Mark beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.
[1. Juni 1976–1. Oktober 1984]
1§ 153. Tilgung von Eintragungen.
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
  • 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt,
  • 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.
(2) [1] Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. [2] Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
2(4) [1] Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. [2] Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.