§ 153b GewO. Identifizierungsverfahren

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[8. September 2015][8. November 2006]
§ 153b. Verwaltungsvorschriften § 153b. Verwaltungsvorschriften
[1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. [1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
[8. November 2006–8. September 2015]
1§ 153b. Verwaltungsvorschriften. 2[1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
Anmerkungen:
1. 30. April 2002: Artt. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2002.
2. 8. November 2006: Artt. 144 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

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