§ 155 GewO. Landesrecht, Zuständigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998][1. Februar 1995]
§ 155. Landesrecht, Zuständigkeiten § 155. Landesrecht, Zuständigkeiten
(1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen [Rechtsv]erordnungen [zu verstehen]. (1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen [Rechtsv]erordnungen [zu verstehen].
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen […] der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen des § 105h Abs. 2 Satz 1 und der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
[1. Februar 1995–1. Oktober 1998]
1§ 155. 2Landesrecht, Zuständigkeiten.
3(1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen [Rechtsv]erordnungen [zu verstehen].
4(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
5(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen des § 105h Abs. 2 Satz 1 und der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
6(4) (weggefallen)
7(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 8, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 14. Juni 1974/21. Juni 1974: Artt. I Nr. 48 Buchst. a, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
5. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 28, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
6. 1. April 1974: §§ 68 Abs. 1 Nr. 8, 74 S. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974.
7. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 43, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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