§ 155 GewO. Landesrecht, Zuständigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 155. [Landesrecht, Zuständigkeiten] § 155
(1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen [Rechtsv]erordnungen [zu verstehen]. (1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 155.
(1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
2(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
3(3) (weggefallen)
4(4) (weggefallen)
5(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 8, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 14. Juni 1974/21. Juni 1974: Artt. I Nr. 48 Buchst. a, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 48 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
4. 1. April 1974: §§ 68 Abs. 1 Nr. 8, 74 S. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974.
5. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 43, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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