§ 155 GewO. Landesrecht, Zuständigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. Juni 1974/21. Juni 1974][1. April 1974]
§ 155 § 155
(1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden. (1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
(3) Für die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch […] § 105b Abs[.] 2, [§] 105c Abs[.] 2, [§§] 105e, 105f, 115a, 120d, 134e[… bis] 134g, 138 Abs[.] 1, [§§] 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden. (3) Für die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch […] § 105b Abs[.] 2, [§] 105c Abs[.] 2, [§§] 105e, 105f, 115a, 120d, 134e[… bis] 134g, 138 Abs[.] 1, [§§] 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
[1. April 1974–14. Juni 1974/21. Juni 1974]
1§ 155.
(1) Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
(2) Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
2(3) Für die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch […] § 105b Abs[.] 2, [§] 105c Abs[.] 2, [§§] 105e, 105f, 115a, 120d, 134e[… bis] 134g, 138 Abs[.] 1, [§§] 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
3(4) (weggefallen)
4(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 8, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
3. 1. April 1974: §§ 68 Abs. 1 Nr. 8, 74 S. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974.
4. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 43, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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