§ 30 GewO. Privatkrankenanstalten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1990] | [13. Februar 1979/16. Februar 1979] |
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§ 30. Privatkrankenanstalten | § 30. Privatkrankenanstalten |
(1) [1] Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. [2] Die Konzession ist nur dann zu versagen[, wenn] | (1) [1] Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. [2] Die Konzession ist nur dann zu versagen[, wenn] |
1. […] Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik darthun, | 1. […] Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun, |
1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen[,] | |
2. […] nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen[,] | 2. […] nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen[,] |
3. […] die Anstalt oder Klinik nur in einem Theile eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann[… oder] | 3. […] die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann[… oder] |
4. […] die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann. | 4. […] die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann. |
(2) Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu [Absatz 1 Nr. 3] und [4] die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören. | (2) Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu [Absatz 1 Nr. 3] und [4] die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Juli 1990]
1§ 30. 2Privatkrankenanstalten.
3(1) 4[1] Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. 5[2] Die Konzession ist nur dann zu versagen[, wenn]
- 1. […] Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun,
- 2. […] nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen[,]
- 3. […] die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann[… oder]
- 4. […] die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 13. August 1879: Art. 2, Gesetz vom 23. Juli 1879, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 4. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 2, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 6. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 7. 1. Januar 1939: § 27 Abs. 3, Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1938.