§ 33h GewO. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1980]
1§ 33h. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele. Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
  • 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
  • 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
  • 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 9, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.