§ 34 GewO. Pfandleihgewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 34. [Pfandleiher und andere Gewerbetreibende] § 34
(1) [1] Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. [3] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn (1) [1] Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. [3] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist. 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
(2) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über (2) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis, 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses, 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehnsnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen, 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehnsnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. [2] Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden. 4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. [2] Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten. (4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
(5) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes [eine] besondere Genehmigung erforderlich ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind. (5) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 34.
2(1) 3[1] Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 4[2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. 5[3] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  • 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
6(2) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
  • 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
  • 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
  • 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehnsnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
  • 4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden.
[2] Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
7(3) (weggefallen)
8(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
9(5) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
Anmerkungen:
1. 13. August 1879: Art. 4 Nr. I, Gesetz vom 23. Juli 1879, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13 Buchst. b S. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13 Buchst. b S. 2, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
6. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
7. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13 Buchst. c, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
8. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
9. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. b, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.