§ 34 GewO. Pfandleihgewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1910–1. Oktober 1960]
1§ 34.
(1) 2[1] Wer das Geschäft eines Pfandleihers[,] Pfandvermittlers […] betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. [2] Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. 3[3] Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihgewerbes von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.
(2) Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
(3) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
Anmerkungen:
1. 13. August 1879: Art. 4 Nr. I, Gesetz vom 23. Juli 1879, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Oktober 1910: § 19 S. 2 Str. 2, S. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1910.
3. 1. Oktober 1900: Artt. 3 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.