§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1965][1. Oktober 1960]
§ 38 § 38
[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
6. Vermittlung von Eheschließungen, 6. Vermittlung von Eheschließungen,
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,]
bestimmen, bestimmen,
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
[1. Oktober 1960–1. Mai 1965]
1§ 38. [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
  • 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
  • 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
  • 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
  • 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
  • 6. Vermittlung von Eheschließungen,
  • 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
  • 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
bestimmen,
  • a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
  • b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
  • 2c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
[2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 1, S. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 3, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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