§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1965] | [1. Oktober 1960] |
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§ 38 | § 38 |
[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige | [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige |
1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, | 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, |
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, | 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, |
3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, | 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, |
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), | 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), |
5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, | 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, |
6. Vermittlung von Eheschließungen, | 6. Vermittlung von Eheschließungen, |
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] | 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] |
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] | 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] |
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,] | |
bestimmen, | bestimmen, |
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, | a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, |
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, | b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, |
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. |
[1. Oktober 1960–1. Mai 1965]
1§ 38. [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
- 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
- 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
- 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
- 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
- 6. Vermittlung von Eheschließungen,
- 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
- 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
- a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
- b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
- 2c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 1, S. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 3, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.