§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995] | [1. Januar 1993] |
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§ 38. Landesrechtliche Überwachungsvorschriften | § 38. Landesrechtliche Überwachungsvorschriften |
[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige | [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige |
1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren, | 1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren, |
2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, | 2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, |
3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, | 3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), | 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), |
5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) |
6. Vermittlung von Eheschließungen, | 6. Vermittlung von Eheschließungen, |
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] | 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] |
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] | 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] |
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,] | 9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,] |
10. (weggefallen) | 10. (weggefallen) |
bestimmen, | bestimmen, |
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben, | a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, |
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, | b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, |
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen. | c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. [3] Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen. |
[1. Januar 1993–1. Februar 1995]
1§ 38. 2Landesrechtliche Überwachungsvorschriften. [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
- 31. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,
- 42. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- 53. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- 65. (weggefallen)
- 6. Vermittlung von Eheschließungen,
- 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
- 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
- 79. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,]
- 810. (weggefallen)
- a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
- b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
- 9c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 1, S. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 4. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 5. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 6. 1. Februar 1973: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 16. August 1972.
- 7. 1. Mai 1965: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 1. April 1965.
- 8. 1. Januar 1975: §§ 21, 25 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974.
- 9. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 3, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 10. 1. Januar 1975: §§ 21, 25 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974.
- 11. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 2, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.