§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960][5. Januar 1959/10. Januar 1959]
§ 38 § 38
(1) Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler und Unternehmer des Bewachungsgewerbes, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
(2) [1] Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. [2] Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Übergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.
[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige (3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
6. Vermittlung von Eheschließungen, 6. Vermittlung von Eheschließungen,
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
bestimmen, bestimmen,
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
[5. Januar 1959/10. Januar 1959–1. Oktober 1960]
1§ 38.
2(1) Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler und Unternehmer des Bewachungsgewerbes, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
(2) [1] Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. [2] Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Übergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.
3(3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
  • 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
  • 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
  • 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
  • 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
  • 6. Vermittlung von Eheschließungen,
  • 47. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
  • 58. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
bestimmen,
  • a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
  • b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
  • c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben.
[2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 3 Nr. III, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 31. Oktober 1934: § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 7, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
4. 5. Januar 1959/10. Januar 1959: Artt. 3, 7 S. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1958.
5. 5. Januar 1959/10. Januar 1959: Artt. 3, 7 S. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1958.

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