§ 40 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953/1. Dezember 1953][13. September 1937]
§ 40 § 40
(1) Die in den §§ 29 bis 33a, 34 und 34a erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 33a, 53 und 143 widerrufen werden. (1) Die in den §§ 29 bis 33a, 34 und 34a erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 33a, 53 und 143 widerrufen werden.
(2) [1] Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 30a, 30b, 32[… bis …] 33a, 34 und 34a, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 33a, 35[…] und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. (2) [1] Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 30a, 30b, 32[… bis …] 33a, 34 und 34a, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 33a, 35, 35b und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
[13. September 1937–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 40.
2(1) Die in den §§ 29 bis 33a, 34 und 34a erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 33a, 53 und 143 widerrufen werden.
(2) 3[1] Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 30a, 30b, 32[… bis …] 33a, 34 und 34a, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 33a, 35, 35b und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 4 Nr. II, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 25. Februar 1927: Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Februar 1927, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 13. September 1937: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 9. September 1937.

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