§ 40 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Oktober 1869]
§ 40 § 40
(1) Die in den §§ 29 bis 33a und im § 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 33a, 53 und 143 widerrufen werden. (1) Die in den §§ 29 bis 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 53 und 143, widerrufen werden.
(2) [1] Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 30a, 32, 33, 33a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 33a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. (2) [1] Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 32, 33 und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 40.
(1) Die in den §§ 29 bis 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 53 und 143, widerrufen werden.
(2) [1] Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 32, 33 und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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