§ 54 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. Mai 1933][1. April 1907]
§ 54 § 54
(1) Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§§ 35 und 35b), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (§[§ 33a,] 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. (1) Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (§[§ 33a,] 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
(2) [1] Gegen die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues (§ 53a) findet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der Einspruch bei der unteren Verwaltungsbehörde statt, dessen Erhebung keine aufschiebende Wirkung hat. [2] Die Erteilung des Bescheids auf den Einspruch, welcher die Anhörung von Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 5 vorangehen muß, soll spätestens innerhalb drei Wochen nach der Erhebung des Einspruchs erfolgen. [3] Der Bescheid, der die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues gegenüber dem erhobenen Einspruch aufrecht erhält, kann im Wege des Rekurses gemäß §§ 20, 21 angefochten werden. [4] Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren zu erfolgen hat. [5] Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung. (2) [1] Gegen die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues (§ 53a) findet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der Einspruch bei der unteren Verwaltungsbehörde statt, dessen Erhebung keine aufschiebende Wirkung hat. [2] Die Erteilung des Bescheids auf den Einspruch, welcher die Anhörung von Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 5 vorangehen muß, soll spätestens innerhalb drei Wochen nach der Erhebung des Einspruchs erfolgen. [3] Der Bescheid, der die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues gegenüber dem erhobenen Einspruch aufrecht erhält, kann im Wege des Rekurses gemäß §§ 20, 21 angefochten werden. [4] Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren zu erfolgen hat. [5] Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
[1. April 1907–14. Mai 1933]
1§ 54.
(1) Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (§[§ 33a,] 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
(2) [1] Gegen die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues (§ 53a) findet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der Einspruch bei der unteren Verwaltungsbehörde statt, dessen Erhebung keine aufschiebende Wirkung hat. [2] Die Erteilung des Bescheids auf den Einspruch, welcher die Anhörung von Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 5 vorangehen muß, soll spätestens innerhalb drei Wochen nach der Erhebung des Einspruchs erfolgen. [3] Der Bescheid, der die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues gegenüber dem erhobenen Einspruch aufrecht erhält, kann im Wege des Rekurses gemäß §§ 20, 21 angefochten werden. [4] Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren zu erfolgen hat. [5] Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1907: Artt. 4, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1907.

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