§ 54 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884–1. April 1907]
1§ 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (§[§ 33a,] 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 10, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.

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