§ 54 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Oktober 1869]
§ 54 § 54
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (§[§ 33a,] 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 2 und § 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 2 und § 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (§ 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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