§ 63 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960–1. Mai 1986]
1§ 63. Versagung und Entziehung. [1] Wird die Reisegewerbekarte versagt oder entzogen, so ist dies dem Beteiligten durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Dasselbe gilt für die Untersagung des Gewerbebetriebes nach § 59 und die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis in den Fällen des § 62 Abs. 2.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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