§ 63 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900] | [1. Januar 1884] |
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§ 63 | § 63 |
(1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. [4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs[.] 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Abs[.] 2. | (1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. [4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Absatz 2. |
(2) Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund de[s …] § 60 Abs[.] 2, [der §§] 60b und 62 Abs[.] 4[, …] 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. | (2) Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund der §§ 60 Absatz 2, 60b und 62 Absatz 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. |
[1. Januar 1884–1. Oktober 1900]
1§ 63.
(1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. [4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Absatz 2.
(2) Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund der §§ 60 Absatz 2, 60b und 62 Absatz 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.