§ 63 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[7. November 1939–1. Oktober 1960]
1§ 63.
(1) [1] Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. [2] Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. [3] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. 2[4] Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs[.] 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß § 59a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des § 62 Abs[.] 2.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
3. 7. November 1939: §§ 6 Nr. 5, 10 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1939.

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