§ 66 GewO. Großmarkt
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1977]
1§ 66. Großmarkt. Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.