§ 67 GewO. Wochenmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 67 § 67
(1) Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. (1) Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
(2) Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
(3) [1] Auf Jahrmärkten, Volksfesten und sonstigen Volksbelustigungen dürfen explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und Schießpulver nicht feilgehalten werden. [2] Dies gilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder). (3) [1] Auf Jahrmärkten, Volksfesten und sonstigen Volksbelustigungen dürfen explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und Schießpulver nicht feilgehalten werden. [2] Dies gilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder).
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Januar 1975]
1§ 67.
(1) Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
(2) Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
2(3) [1] Auf Jahrmärkten, Volksfesten und sonstigen Volksbelustigungen dürfen explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und Schießpulver nicht feilgehalten werden. [2] Dies gilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 18, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.

Umfeld von § 67 GewO

§ 66 GewO. Großmarkt

§ 67 GewO. Wochenmarkt

§ 68 GewO. Spezialmarkt und Jahrmarkt