§ 67 GewO. Wochenmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953/1. Dezember 1953][1. Oktober 1869]
§ 67 § 67
(1) Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. (1) Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
(2) Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde. (2) Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
(3) [1] Auf Jahrmärkten, Volksfesten und sonstigen Volksbelustigungen dürfen explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und Schießpulver nicht feilgehalten werden. [2] Dies gilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amorces und Amorcesbänder).
[1. Oktober 1869–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 67.
(1) Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
(2) Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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