§ 67 GewO. Wochenmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1984][1. Januar 1978]
§ 67. Wochenmarkt § 67. Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (B[GBl]. I S. 1945[, 1946])[, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2481),] mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen. (2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen.
[1. Januar 1978–1. Oktober 1984]
1§ 67. 2Wochenmarkt.
3(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
  • 41. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (B[GBl]. I S. 1945[, 1946])[, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2481),] mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
  • 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  • 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen.
Anmerkungen:
1. 6. Juli 1976/9. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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