§ 14 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001][1. Januar 1975]
§ 14 § 14
[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
[1. Januar 1975–25. Januar 2001]
1§ 14. 2[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 3[2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: §§ 31 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1975: Artt. 125 Nr. 1 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 125 Nr. 1 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.