§ 14 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1975][1. Januar 1966]
§ 14 § 14
[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 14. [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: §§ 31 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.