§ 327 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
  • 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
    • Auf der Aktivseite
      • A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      • A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert;
      • A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      • A.II.2 technische Anlagen und Maschinen;
      • A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
      • A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      • A.III.3 Beteiligungen;
      • A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
      • B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
    • Auf der Passivseite
      • C.1 Anleihen, davon konvertibel;
      • C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
      • C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
      • C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Anmerkungen:
1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.