§ 475h HGB. Abweichende Vereinbarungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013][30. Juni 2000]
§ 475h. Abweichende Vereinbarungen § 475h. Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
[30. Juni 2000–25. April 2013]
1§ 475h. Abweichende Vereinbarungen. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2000: Artt. 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 S. 3 des Ersten Gesetzes vom 27. Juni 2000.

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