§ 475h HGB. Abweichende Vereinbarungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[30. Juni 2000][1. Juli 1998]
§ 475h. Abweichende Vereinbarungen § 475h. Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden. Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
[1. Juli 1998–30. Juni 2000]
1§ 475h. Abweichende Vereinbarungen. Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

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