§ 63 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. September 1969][16. Dezember 1930]
§ 63 § 63
(1) [1] Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. [2] Der Handlungsgehilfe behält diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung kündigt. [3] Das gleiche gilt, wenn der Handlungsgehilfe das Dienstverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Handlungsgehilfen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. [4] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (1) [1] Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. [2] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) [1] Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. [2] Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig. (2) [1] Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. [2] Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.
[16. Dezember 1930–1. September 1969]
1§ 63.
2(1) [1] Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. [2] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) [1] Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. [2] Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 16. Dezember 1930: Erster Teil Kapitel II Art. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 1. Dezember 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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