§ 63 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[16. Dezember 1930][1. Januar 1898]
§ 63 § 63
(1) [1] Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. [2] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (1) Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.
(2) [1] Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. [2] Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig. (2) [1] Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. [2] Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.
[1. Januar 1898–16. Dezember 1930]
1§ 63.
(1) Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.
(2) [1] Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. [2] Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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