§ 746 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–8. Oktober 2002]
1§ 746. In dem Berge- oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung dieser gegen Gegenstände.
Anmerkungen:
1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.

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