§ 746 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. März 1913]
1§ 746.
(1) Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (§ 744) nicht übersteigen.
(2) Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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