§ 75e HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1915–18. Juli 1974/20. Juli 1974]
1§ 75e.
(1) Die Entschädigung, die der Handlungsgehilfe auf Grund der Vorschriften der §§ 74 bis 75d für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beanspruch kann, gehört zu den Dienstbezügen im Sinne des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung.
(2) [1] Der Anspruch auf die Entschädigung kann zum Zwecke der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann gepfändet werden, wenn der Tag, an dem sie zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Gehilfe sie eingefordert hat. [2] Die Pfändung ist jedoch zulässig, soweit die Entschädigung allein oder zusammen mit den in den §§ 1, 3 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, bezeichneten Bezügen die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. [3] Die Vorschriften des § 2, des § 4 Nr. 2, 3 und des § 4a des bezeichneten Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1915: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1914.

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