§ 111 InsO. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[31. Dezember 2006][1. Januar 1999]
§ 111. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts § 111. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
[1] Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. [3] (weggefallen) [1] Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. [3] § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.
[1. Januar 1999–31. Dezember 2006]
1§ 111. Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts. [1] Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. [3] § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 111 InsO

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