§ 112 InsO. Kündigungssperre

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. September 2001]
1§ 112. Kündigungssperre. Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
  • 21. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
  • 2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 20 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.