§ 113 InsO. Kündigung eines Dienstverhältnisses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2004]
1§ 113. Kündigung eines Dienstverhältnisses. [1] Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. [2] Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. [3] Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2004: Artt. 4 Nr. 1, Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.