§ 191 InsO. Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 191. Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen.
(1) [1] Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. [2] Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) [1] Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. [2] In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.