§ 20 InsO. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014] | [1. Juli 2007] |
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§ 20. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung | § 20. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung |
(1) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. [2] Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. | (1) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. [2] Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. |
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann. | (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann. |
[1. Juli 2007–1. Juli 2014]
1§ 20. 2Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
- 4. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 5. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.