§ 242 InsO. Schriftliche Abstimmung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 242. Schriftliche Abstimmung.
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.
(2) 2[1] Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. [2] Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 28, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

Umfeld von § 242 InsO

§ 241 InsO. Gesonderter Abstimmungstermin

§ 242 InsO. Schriftliche Abstimmung

§ 243 InsO. Abstimmung in Gruppen