§ 245 InsO. Obstruktionsverbot
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 245. Obstruktionsverbot.
(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
- 21. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
- 32. die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
- 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
4(2) [1] Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
- 1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
- 52. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
- 3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
8(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.
9(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
- 1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
- 2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 4. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 5. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 6. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 7. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 8. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 29 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 9. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.