§ 258 InsO. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
2(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
3(2) [1] Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. [2] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
4(3) [1] Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. [2] Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [3] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. [4] Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. [5] Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 4. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 35, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.