§ 267 InsO. Bekanntmachung der Überwachung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 267. Bekanntmachung der Überwachung.
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(2) Ebenso ist bekanntzumachen:
  • 1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
  • 2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
  • 3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.
(3) [1] § 31 gilt entsprechend. [2] Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 267 InsO

§ 266 InsO. Berücksichtigung des Nachrangs

§ 267 InsO. Bekanntmachung der Überwachung

§ 268 InsO. Aufhebung der Überwachung