§ 268 InsO. Aufhebung der Überwachung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 268. Aufhebung der Überwachung.
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
  • 1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
  • 2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) [1] Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. [2] § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 268 InsO

§ 267 InsO. Bekanntmachung der Überwachung

§ 268 InsO. Aufhebung der Überwachung

§ 269 InsO. Kosten der Überwachung