§ 269 InsO. Kosten der Überwachung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 269. Kosten der Überwachung. [1] Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. [2] Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.