§ 269a InsO. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 269a. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. [1] Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. [2] Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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