§ 269b InsO. Zusammenarbeit der Gerichte
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
Siebter Teil. Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
[21. April 2018]
1§ 269b. Zusammenarbeit der Gerichte. [1] Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. [2] Dies gilt insbesondere für:
- 1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
- 2. die Eröffnung des Verfahrens,
- 3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
- 4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
- 5. den Umfang der Insolvenzmasse und
- 6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.
- Anmerkungen:
- 1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.